Vereinssatzung der SportFabrik Munster 2018 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Vereinsfarben und Geschäftsjahr

1.     Der im Juni 2018 gegründete Verein führt den Namen „SportFabrik Munster 2018", abgekürzt „SFM“

2.     Die Sportstätte des Vereins ist in der Sporthalle SportFabrik Munster 2018., Rehrhofer Weg 143, 29633 Munster.

3.     Die Vereinsanschrift lautet Brombeerweg 6, 29633 Munster

4.     Der Verein SportFabrik Munster 2018 soll im Vereinsregister des Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden.

5.     Die Vereinsfarben sind Grau - Rot.

6.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2.  Der Zweck des Vereins ist im Besonderen die Pflege und Ausübung der Leibesertüchtigung, des Turnens, des Kraftsports, des Gewichthebens, des Ausdauersports sowie des Freizeit- und Gesundheitssports in Form von Breitensport.

3.    Soweit gesellige Veranstaltungen durchgeführt werden, sind sie von untergeordneter Bedeutung und sollen in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen gemeinnützige Zwecke zu verwirklichen.

4.     Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.

5.     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtwirtschaftliche Zwecke.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge   (§ 3 Nr.26 und 26a EStG) beschäftigt werden. Verpflichtungen, die sich aus der Abrechnung bei evtl. Steuer- und Sozialversicherungspflicht ergeben, gehen zu Lasten des Abrechnenden. Dieser ist für die Abgaben der erhaltenden Leistungen gegenüber den Finanz- und Sozialbehörde selbst verantwortlich.

5.     Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

6.     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaften

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.     Persönlichkeiten, die sich um die Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus.

2.     Bei Minderjährigen bedarf dieser Antrag der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

3.     Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbescheides schriftlich Berufung einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei:

1.    Tod

2.    Kündigung (Austritt)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Austritt aus dem Verein kann zum Quartalsende mit einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Bei dauerhafter beruflicher Abwesenheit von mehr als vier Wochen außerhalb des Standortnahenbereiches Munster kann auf Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand die Mitgliedschaft in diesem Zeitraum beitragsfrei gestellt werden. Bei berufsbedingter Versetzung außerhalb des Standortbereiches Munster, kann auf Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand die Mitgliedschaft zum Monatsende gekündigt werden.

3.     Ausschluss aus dem Verein:

1.     Groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und gegen Anordnungen des Geschäftsführenden Vorstandes oder gegen die Satzung

2.     Grobem unsportlichen Verhalten

3.     Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren oder Umlagen trotz wiederholter schriftlicher Mahnung

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern;

hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu

begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen

4. Erlöschen der Mitgliedschaft .

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein

müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 7 Verbandsmitgliedschaften

1.     Der Verein ist Mitglied in den Organisationen des Landes Sportbundes.

2.     Über den Austritt aus Verbänden und den Übertritt in andere Verbände entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.     Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.

4.     Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt zum Verein die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände an. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände.

 

§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten

1.     Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen monatlichen Beitrag an den Verein zu zahlen.

2.     Fälligkeit und Zahlweise der Beiträge bestimmt der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.

3.     Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4.     Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln.

5.     Die Festlegung von Aufnahmegebühren und Umlagen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

6.     Der Mitgliederversammlung kann Arbeitseinsätze für Mitglieder und Mitgliedergruppen zur Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen festlegen.

 

§ 9 Rechte und Pflichten

1.     Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

1.     Alle Vollmitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

2.     Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.     Wählbar sind alle Vollmitglieder des Vereins mit vollendetem 18. Lebensjahr.

2.     Pflichten der Mitglieder

1.     Für die Mitglieder sind die Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die Vereinssatzung und die Ordnungen verbindlich.

2.     Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 

§ 10 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen

Bei groben Verstößen gegen die sportliche Fairness und bei Verstößen gegen die Hausordnung des Sportzentrums können vom Geschäftsführenden Vorstand oder durch eine von ihm beauftragte Person erteilt werden:

1.     Verwarnungen

2.     Verminderungen besonderer Befugnisse

3.     Ausweisung (Hausverbot)

 

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.     Die Mitgliederversammlung

2.     Der Geschäftsführende Vorstand

3.     Der Erweiterte Vorstand

 

§ 12 Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Sportzentrum des SportFabrik Munster 2018 unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen. Die Einberufung hat Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten. Außerdem werden die Mitglieder über Ort und Termin der Mitgliederversammlung schriftlich informiert.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Enthaltungen und die nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt.

4. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Enthaltungen und die nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt.

5. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

6. Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dieses im Sinne des Vereins für erforderlich hält.

7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand verlangen. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.

8. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.

9. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

 

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung       
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:

1.     Aufstellung und Änderung der Satzung

2.     Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres

3.     Entgegennahme der Jahresberichte

4.     Entgegennahme des Jahresberichtes der Kassenprüfer/innen

5.     Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes

6.     Kenntnisnahme des vom Erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes  

7.     Wahl des/der Protokollführer/in

8.     Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes

9.     Wahl des Erweiterten Vorstandes.

10.  Wahl von zwei Kassenprüfer/n/innen und einem/einer stellvertretenden Kassenprüfer/in

11.  Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

12.  Beschlussfassung über Umlagen und Aufnahmegebühren sowie die Festlegung über deren Höhe

13.  Beschlussfassung über Arbeitseinsätze am Sportzentrum

14.  Ernennung von Ehrenmitgliedern

15.  Ernennung von Ehrenvorsitzenden

16.  Auflösung des Vereins

 

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

1.     Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins ist gleichfalls der Vorstand im Sinne des  § 26 BGB und besteht aus:

1.     dem/der Vorsitzenden

2.     dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

3.     dem/der Kassenwart/in

4.     dem/der stellvertretenden Kassenwart/in

2.     Je zwei der o.g. Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Vertretung der/die Vorsitzende mitwirken muss.

3.     Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.

4.     Die Wahl erfolgt nach zwei Jahren im jährlichen Wechsel wie folgt:

1.     Vorsitzende/r, - stellvertretende/r Vorsitzende/r

2.     Kassenwart/in – stellvertretende/r Kassenwart/in

5.     Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, hat der Geschäftsführende Vorstand das Recht, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter kommissarisch einzusetzen.

6.     Bei Ausscheiden des/der Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen/eine Nachfolger/in wählt.

 

§ 15 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

1.     Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

2.     Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

3.     Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

4.     Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

5.     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

6.     Vornahme von Ehrungen

7.     Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

8.     Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

9.     Im Übrigen wird die Führung der laufenden Geschäfte und die Zuständigkeiten in der vom Geschäftsführenden Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 16 Der Erweiterte Vorstand

1.     Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

1.Dem Geschäftsführenden Vorstand

2.dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

3.dem/der Protokollführer/in

4.dem/der Beauftragten für Veranstaltungen

2.     Die unter §16 Abs. 1.2 - 1.4 genannten werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 17 Aufgaben des Erweiterten Vorstandes

1.     Der Erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand in fachlichen Angelegenheiten und bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen.

2.     Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für das Aufstellen des Haushaltsplanes des Vereins.

§ 18 Vereinsordnung

1.     Zur Durchführung der Satzung gibt sich der SportFabrik Munster 2018 eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung und eine Ehrenordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie dürfen zu ihr nicht im Widerspruch stehen.

2.     Geschäftsordnung, Beitragsordnung und Ehrenordnung werden vom Geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 19 Kassenprüfung

1.     Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft

2.     Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht

 

 

§ 20 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern schriftlich angekündigt ist, und zu der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist

2.     Ist nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist eine zweite Mitgliederversammlung anzuberaumen, die den Mitgliedern ebenfalls mit dem Tagesordnungspunkt der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung schriftlich anzuzeigen ist. Diese zweite Mitgliederversammlung entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Schulden an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Schlüsselordnung

1.     Der Zugang zur Sportstätte ist, während der angebotenen Trainingszeiten, jedem Mitglied gestattet.

2.     Nur dem Vorstand und durch den Vorstand benannte Mitgliedern ist es gestattet, sich auch an Trainingsfreien Zeiten in der Sportstätte aufzuhalten.

3.     Die Schlüsselgewalt befindet sich ausschließlich bei der unter §21.Punkt 2, angesprochenen Personengruppe.

 

§ 22 Inkrafttreten

1.     Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 10.06.18 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Munster, den 10. Juni 2018                             „Im Original gezeichnet“


Uwe Christiani (Vorsitzender)

Sascha Diek (stellv. Vorsitzender)

Miriam Holzapfel (Kassenwartin)

René Frank (Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und stellv. Kassenwart)

Sandra Wüstemann (Protokollführerin)

Vannessa Gevers (stellv. Protokollführerin)

Sonja Christiani (Beauftragte für Veranstaltungen)

Matthias Gevers (stellv. Beauftragte für Veranstaltungen)

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